1. Änderung
der Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Hofbieber über die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber in ihrer Sitzung am 13. Juli 2006 die nachstehende Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Hofbieber über die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erlassen:
§ 10 b wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung
§ 10 b
Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Bürgerhauses Langenbieber
(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Bürgerhauses Langenbieber wird wie folgt festgesetzt:
a) Großer Saal einschl. Bühne, Toilettenanlage,
Foyer und Garderobe 120,00 €
b) 2/3 Saal 80,00 €
c) 1/3 Saal 50,00 €
d) Wird zusätzlich zu a), b) oder c) die Küche benutzt,
erhöht sich das Benutzerentgelt um je 20,00 €
e) Wird zusätzlich zu a), b) oder c) die Theke benutzt,
erhöht sich das Benutzerentgelt um je 10,00 €
f) Für ortsfremde Benutzer und für Veranstaltungen mit besonderer Beanspruchung der Räumlichkeiten erhöht sich das Benutzerentgelt von a) bis e) um jeweils 50 %.
g) Werden die Räumlichkeiten länger als 8 Stunden benutzt, erhöhen sich die oben genannten Entgeltsätze um jeweils 50 %.
(2) Zuzüglich zu (1) sind zu zahlen:
a) Stromkostenersatz
Licht und Kraftstrom lt. Zähler pro KW/h 0,25 €
b) Wasser- und Abwasserkostenersatz nach Verbrauch
c) Reinigungskostenersatz
Die der Gemeinde entstehenden Personalkosten zuzüglich der Kosten für Putzmittel für den Fall, dass die Reinigung nicht selbst durchgeführt wird.
Die Reinigung des Saales erfolgt in der Regel durch eine Fachfirma, diese Kosten sind vom Benutzer der Gemeinde zu ersetzen.
d) Auslagenersatz
Bei der Inanspruchnahme oder Gewährung von besonderen Leistungen in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten. Beim Rücktritt von einer angemeldeten und bestätigten Veranstaltung kann Ersatz der tatsächlich entstanden Auslagen verlangt werden, wenn der Rücktritt ohne triftige Gründe erfolgt.
(3) Das Nutzungsentgelt wird eine Woche nach Zugang des Bescheides fällig und ist an die Gemeindekasse zu zahlen.
Hofbieber, 14. Juli 2006
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
(Siegel)
Schafft
Bürgermeister
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